Polizeikräfte und ihre Bewaffnug

 

 

Nach Beendigung des II. Weltkrieges wurde gemäß den Beschlüssen der Hauptkräfte der Antihitlerkoalition die höchste Regierungsgewalt bis zur Errichtung eines demokratischen Staatswesens und zum Abschluß eines Friedensvertrages durch die Oberbefehlshaber der jeweiligen Besatzungsmacht in den einzelnen Zonen ausgeübt. 

Zum Zwecke der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und die Leistung des Wachdienstes wurde die Aufstellung von zivilen Polizeiabteilungen festgelegt.

Deren Ausrüstung erfolgte nur mit Handwaffen.

Die Direktive Nr. 16 des Alliierten Kontrollrates vom 06. November 1945 ( s. Dokumente ) spezifizierte diese  Aussage zur Bewaffnung.

 

 

Direktive Nr. 16


Bewaffnung der deutschen Polizei

 

 

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:

 

1. Um die deutsche Polizei in die Lage zu versetzen, sich an der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung tatkräftig beteiligen zu können, muss sie so bald wie möglich mit Waffen ausgestattet werden. Die Neubewaffnung wird unter folgenden Bedingungen erfolgen:


a) Mit Ausnahme der Gendarmerie und der Grenzpolizei, die mit Karabinern ausgestattet werden können, wird die Polizei keine gänzlich automatischen Waffen oder andere Waffen zugeteilt bekommen als Pistolen, Revolver und Knüttel.


b) Um die Überwachung von Feuerwaffen und Munition in deutschem Besitz zu erleichtern und jede Rechtfertigung für die weitere Herstellung von Feuerwaffen und Munition in Deutschland auszuschalten, wird die Wiederbewaffnung der deutschen Polizei durch die Zuteilung von außerhalb Deutschlands hergestellten Feuerwaffen erfolgen.


c) Um die Aufsicht über die an die deutsche Polizei ausgehändigten Waffen zu erleichtern, werden alle Waffen mit einem deutlichen Kennzeichen versehen.


d) Die Wiederbewaffnung der Polizeibeamten darf erst nach der Durchführung der Entnazifizierung und der Entfernung aller der Militärregierung feindlich gesinnten Elemente stattfinden. Weiterhin wird das Personal der Polizei erst nach seiner Ausbildung in die ihr zugewiesenen Aufgaben wieder bewaffnet werden.


e) Vor der Ausgabe von Waffen muss ein alliierter Beamter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Militärregierung für den guten Erfolg der Ausbildung bürgen und die Versicherung abgeben, dass die Wiederbewaffnung gerechtfertigt ist.


f) Die Überwachung der Beschaffenheit und Verteilung der Polizeiwaffen und Munition wird durch die Forderung einer schriftlichen Buchführung über den Waffenbestand seitens jeder Polizeistelle erfolgen. Der Verlust einer Waffe muss von der deutschenPolizei unverzüglich der Militärregierung schriftlich gemeldet werden.

 

2. Bis zur Beschaffung und Verteilung von Feuerwaffen nichtdeutscher Herkunft darf die Polizei in Ermangelung der im § 1 beschriebenen Waffen mit anderen zweckmäßigen Waffen ausgerüstet werden.

 

Ausgefertigt in Berlin. Den 06.November 1945

 

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Gez.: V. Sokolovski
General der Armee
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Gez.: O.P. Echols
Generalmajor
Für das Vereinigte Königreich von Großbritanien
Gez.: B.H. Robertsen
Generalleutnant
Für die Republik Frankreich
Gez.: L. Koeltz
Armeekorpsgeneral