Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik
(Verteidigungsgesetz)
vom 13. Oktober 1978

 

 

 

Der Verteidigungsminister Willi Stoph übergibt die Truppenfahne an das  erste     Regiment der NVA
  (MSR-1 Oranienburg)








Aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II. S. 889)

 

 

 

 

 

Die Deutsche Demokratische Republik verfolgt im engen Bündnis mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den anderen Staaten der sozialistischen

Gemeinschaft sowie in Übereinstimmung mit allen friedliebenden Kräften der Welt das Ziel, den Krieg endgültig aus dem Leben der Völker zu verbannen, den Frieden

und die Sicherheit in Europa und in der ganzen Welt zu festigen und gegen jegliche Anschläge zu schützen, das Wettrüsten einzustellen und die allgemeine und

vollständige Abrüstung herbeizuführen.

Der Schutz des Friedens und der sozialistischen Errungenschaften des Volkes sowie die Gewährleistung der Unverletzlichkeit der Staatsgrenzen einschließlich das Luftraumes

und der Territorialgewässer, der territorialen Integrität und der Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik und aller Staaten der sozialistischen Gemeinschaft

erfordern von der Deutschen Demokratischen Republik die Organisierung der Landesverteidigung. Zu diesem Zwecke beschließt die Volkskammer auf der Grundlage und in

Durchführung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere der Artikel 7, 23 Abs. 1, 52 und 73, das folgernde Gesetz:

I. Abschnitt
Grundlegende Bestimmungen über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik


§ 1. Grundlagen der Landesverteidigung.

(1) Die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik beruht auf der von der Arbeiterklasse ausgeübten politischen Macht, die sie unter Führung ihrer marxistischleninistischen Partei im Bündnis mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, mit der Intelligenz und den anderen Werktätigen verwirklicht.
(2) Die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik hat ihre feste Grundlage in der sozialistischen Staats und Gesellschaftsordnung, in ihrer wachsenden politischen und ökonomischen Stärke sowie in der politischen Bewußtheit der Bürger und ihrer Bereitschaft zum Schutz und zur Verteidigung der sozialistischen Errungenschaften. Die Verteidigungsbereitschaft wird bei umfassender Nutzung der Vorzüge und Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaft in der der Deutschen Demokratischen Republik durch die erforderlicher Maßnahmen auf allen Gebieten des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens gewährleistet.
(3) Die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt in Übereinstimmung mit dem Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung entsprechend Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen, dem darauf beruhenden Warschauer Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand vom 14. Mai 1955 und den Verträgen über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und anderen Staaten der sozialistischen Gemeinschaft. Eine grundlegende Voraussetzung für die Stärke der Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik ist die auf den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus beruhende enge Waffenbrüderschaft der Nationalen Volksarmee mit den Armeen der Sowjetunion und anderer sozialistischer Staaten.

§ 2. Leitung der Landesverteidigung.

(1)Dem Nationalen Verteidigungsrat der Deutschen Demokratischen Republik obliegt auf der Grundlage und in Durchführung der Gesetze und Beschlüsse der Volkskammer sowie der Beschlüsse des Staatsrates die zentrale Leitung der Verteidigungs- und Sicherheitsmaßnahmen. Er gewährleistet in Zusammenarbeit mit den anderen staatlichen Organen die Landesverteidigung und trifft die dazu' erforderlichen Festlegungen, die für alle staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen, Vereinigungen und Bürger verbindlich sind. Dazu erläßt er Rechtsvorschriften in Form von Anordnungen und Beschlüssen.
(2) Der Nationale Verteidigungsrat besteht aus seinem Vorsitzenden und mindestens zwölf Mitgliedern.
(3) Der Ministerrat organisiert die Erfüllung der ihm übertragenen Verteidigungsaufgaben.
(4) Alle staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen haben die ihnen von den zuständigen Organen übertragenen Verteidigungsaufgaben vorzubereiten und durchzuführen. Ihre Leiter sind persönlich verantwortlich für die allseitige Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung in ihrem Verantwortungsbereich. Sie stützen sich hierbei auf die unmittelbare Teilnahme der Bürger.

§ 3. Dienst und Leistungen der Bürger für die Landesverteidigung.

(1)Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik leisten in Wahrnehmung des verfassungsmäßig festgelegten Rechtes und der Ehrenpflicht zum Schutze des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes und seiner Errungenschaften Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee oder den Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der dafür geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften. Der Nationale Verteidigungsrat bestimmt, welcher Dienst in anderen Organen der Ableistung des aktiven Wehrdienstes oder Reservistenwehrdienstes entspricht.
(2) Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik erfüllen darüber hinaus ihre verfassungsmäßige Pflicht zum Dienst oder zu Leistungen für die Landesverteidigung im Rahmen dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(3) Die staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen haben die Bereitschaft und Fähigkeit aller Bürger zum militärischen Schutz des Sozialismus zu fördern und die erforderlichen Maßnahmen dazu zu treffen.

§ 4. Mobilmachung und Verteidigungszustand.

(1) Der Nationale Verteidigungsrat beschließt über die allgemeine oder teilweise Mobilmachung, wenn das auf Grund einer bedrohlichen Lage im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.
(2) Die Volkskammer beschließt über den Verteidigungszustand der Deutschen Demokratischen Republik im Falle der Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Angriffes gegen die Deutsche Demokratische Republik oder im Falle eines bewaffneten Überfalles auf die Deutsche Demokratische Republik oder in Erfüllung internationaler Bündnisverpflichtungen. Ist eine Tagung oder die Herstellung der Beschlußfähigkeit der Volkskammer auf Grund der Lage nicht möglich, beschließt der Staatsrat über den Verteidigungszustand (Dringlichkeitsfall). Die Verkündung des Verteidigungszustandes durch den Vorsitzenden des Staatsrates ist an keine Form gebunden; sie kann mit erforderlichen völkerrechtlichen Erklärungen verbunden werden.
(3) Zur Durchführung der Mobilmachung bzw. im Verteidigungszustand ist der Nationale Verteidigungsrat in Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse berechtigt und verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen für die Landesverteidigung und den Schutz der sozialistischen Ordnung zu treffen, einschließlich solcher, die abweichend von Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die Volkskammer bzw. der Staatsrat den Deutschen Demokratischen Republik fassen auf ihren jeweils nächsten Sitzungen die notwendigen Beschlüsse über die Tätigkeit des Nationalen Verteidigungsrates.

II. Abschnitt
Zivilverteidigung


§ 5. Aufgaben und Leitung der Zivilverteidigung.

(1) Die Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik hat den Schutz der Bevölkerung, der Volkswirtschaft, der lebensnotwendigen Einrichtungen und der kulturellen Werte vor den Folgen von militärischen Aggressionshandlungen, insbesondere vor den Wirkungen von Massenvernichtungsmitteln, sowie von Katastrophen zu organisieren. Sie hat die Vorbereitung und den Einsatz von Kräften zu Rettungs-, Bergungs- und unaufschiebbaren Instandsetzungsarbeiten zu gewährleisten sowie Maßnahmen durchzuführen, die der Aufrechterhaltung des staatlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens dienen.
(2) In Durchführung der Beschlüsse des Nationalen Verteidigungsrates beschließt der Ministerrat alle grundsätzlichen staatlichen Maßnahmen der Zivilverteidigung für die Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben und sichert denen Durchführung als Bestandteil der staatlichen Leitung und Planung. Der Minister für Nationale Verteidigung führt die Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Landesverteidigung über den Leiter der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Die Minister (ausgenommen die der bewaffneten Organe), die Leiber der anderen zentralen Staatsorgane, die Vorsitzenden der örtlichen Räte, die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe oder Einrichtungen sowie die Vorsitzenden der Genossenschaften sind die Leiter der Zivilverteidigung in ihrem Verantwortungsbereich. Sie haben alle erforderlichen Maßnahmen zur Organisierung der Zivilverteidigung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der Festlegungen des Vorsitzenden des Ministerrates, des Ministers für Nationale Verteidigung bzw. des Leiters der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik zu treffen und dabei eine breite Einbeziehung der gesellschaftlichen Organisationen und der Bürger zu sichern.
(4) Die Vorsitzenden der örtlichen Räte haben in ihrer Eigenschaft als Leiter der Zivilverteidigung des jeweiligen Territoriums das Recht, den Leitern der Zivilverteidigung der wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen oder Genossenschaften sowie Bürgern auf der Grundlage und in Durchführung der Rechtsvorschriften und der Festlegungen des Vorsitzenden des Ministerrates, des Ministers für Nationale Verteidigung bzw. des Leiters der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik Weisungen und Auflagen zur einheitlichen Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben der Zivilverteidigung im Territorium zu erteilen.

§ 6. Mitarbeit der Bevölkerung.

(1) Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und ihre gesellschaftlichen Organisationen und Vereinigungen haben das Recht und die Pflicht, an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen der Zivilverteidigung, einschließlich zur Vorbeugung und Bekämpfung von Katastrophen und zur Beseitigung ihrer Folgen, mitzuwirken. Das schließt die Organisierung von Schutzmaßnahmen, die Teilnahme an der Ausbildung und an Übungen sowie an der Durchführung von Rettungs- und Hilfeleistungsmaßnahmen ein.
(2) Zur Lösung von Aufgaben der Zivilverteidigung kann eine Dienstpflicht eingeführt werden. Zur Dienstpflicht im Rahmen der Zivilverteidigung können Bürger vom vollendeten 16. Lebensjahr herangezogen werden, und zwar Männer bis zum vollendeten 65. und Frauen bis zum vollendeten 60. Lebensjahr.

III. Abschnitt
Ökonomische Sicherstellung und weitere Maßnahmen für die Landesverteidigung


§ 7. Aufgäben der Volkswirtschaft.

(1) Die Volkswirtschaft ist so zu leiten und zu planen, daß die Landesverteidigung jederzeit ökonomisch sichergestellt ist.
(2) Die Minister und die Leiter der anderen zentralen Staatsorgane sowie die Vorsitzenden der örtlichen Räte haben auf der Grundlage zentral getroffener Festlegungen die Umstellung der Volkswirtschaft auf die Erfordernisse des Verteidigungszustandes vorzubereiten und auf entsprechende Weisung Durchzuführen.

§ 8. Lieferungen und Leistungen.

(1) Die ökonomische Sicherstellung der Landesverteidigung erfolgt auf der Grundlage der Pläne durch Lieferungen und Leistungen zur
a) Deckung des Bedarfs der Nationalen Volksarmee, der anderen bewaffneten Organe und der Zivilverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik,
lx) Gewährleistung anderer verteidigungswichtiger Maßnahmen und
c) Bildung von Reserven.
(2) Im Verteidigungszustand oder bei Übungen zum Zwecke der Überprüfung der Verteidigungsbereitschaft sind durch die staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen der Genossenschaften Leistungen auf der Grundlage geplanter Entnahmen auch aus den Grundmitteln zu erbringen.
(3) Leistungen nach Abs. 2 sind insbesondere:
a) Überlassung von beweglichen Gegenständen, Grundstücken oder Gebäuden (Sachen) zur zeitweiligen oder dauernden Nutzung;
b) Ausführung, Unterlassung oder Duldung von Veränderungen an Sachen;
c) Unterlassung des Gebrauches oder der Nutzung von Sachen;
d) Gewährung von Unterbringung;
e) Arbeitsleistungen von Arbeitskollektiven.
(4) Im Verteidigungszustand können die im Abs. 3 genannten Leistungen auch von gesellschaftlichen Organisationen, Vereinigungen oder Bürgern gefordert werden.

§ 9. Vorbereitung von Leistungen.

Zur Vorbereitung von Leistungen nach § 8 Abs. 3 können jederzeit notwendige Auskünfte gefordert und Auflagen erteilt wenden, die sichern, daß sich die Sachen im Falle ihrer Übergabe in dem verlangten Zustand befinden.

§ 10. Inanspruchnahme von Grundstücken und Gebäuden.

(1) Volkseigene Grundstücke oder Gebäude, die für die Landesverteidigung benötigt werden, können in Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Nationale Verteidigung bzw. anderer Organe überführt werden.
(2) Nichtvolkseigene Grundstücke oder Gebäude, die für die Landesverteidigung benötigt werden, sind grundsätzlich durch Kauf zu erwerben. Können sie nicht durch Kauf erwarben werden, sind sie gegen Entschädigung in Volkseigentum zu überführen.
(3) Mit der Inanspruchnahme nach den Absätzen 1 oder 2 und der Eintragung der Rechtsänderung erlöschen alle im Grundbuch eingetragenen Rechte Dritter.

§ 11. Persönliche Arbeitsleistungen.

(1) Im Verteidigungszustand werden die Ausgestaltung der Arbeitsrechtsverhältnisse und die Arbeits- und Lohnbedingungen entsprechend den Erfordernissen der Landesverteidigung geregelt.
(2) Jeder arbeitsfähige Bürger kann im Verteidigungszustand zu persönlichen Arbeitsleistungen verpflichtet werden. Das gilt auch für Arbeitsleistungen außerhalb des Wohnsitzes.
(3) Erfordern persönliche Arbeitsleistungen im Verteidigungszustand Spezialkenntnisse, können Bürger jederzeit entsprechend ausgebildet und zu Übungen auch außerhalb des Wohnsitzes herangezogen wenden.

§ 12. Gebiete mit besonderer Ordnung.

(1) Im Interesse der Landesverteidigung können im Hoheitsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik für Teile des Festlandes, der Territorialgewässer oder des Luftraumes besondere Ordnungen festgelegt wenden.
(2) In den Gebieten mit besonderer Ordnung können der Zutritt, der Aufenthalt, das Ein oder Überfliegen eingeschränkt oder verboten werden.

§ 13. Maßnahmen zugunsten der verbündeten Streitkräfte.

Lieferungen, Leistungen oder andere Maßnahmen nach diesem Gesetz können auch zugunsten der Streitkräfte der verbündeten Staaten erfolgen.

§ 14. Vergütung, Entschädigung und Finanzierung.

(1) Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung bzw. Finanzierung besteht für den Dienst oder für Leistungen nach diesem Gesetz auf der Grundlage der dafür geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Der Ausgleich von Schäden, die während des Verteidigungszustandes durch militärische Handlungen bewirkt werden, erfolgt nach gesonderten Regelungen.
(3) Für Streitigkeiten über Vergütungs-, Entschädigungs- oder Finanzierungsansprüche ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen


§ 15. Folgebestimmungen.

Der Nationale Verteidigungsrat, der Ministerrat oder die von ihnen beauftragten Leiter zentraler Staatsorgane erlassen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

§ 16. Inkrafttreten.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 1978 in kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) das Gesetz vom 10. Februar 1960 über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 8 S. 89);
b) das Gesetz vom 20. September 1961 zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) (GBl. I Nr. 18 S. 175; Ber. Nr. 19 S. 180) in der Fassung des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242);
c) das Gesetz vom 19. November 1964 zur Änderung des Gesetzes über die Bildung des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 15 S. 139);
d) das Gesetz vom 16. September 1970 über die Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik -Zivilverteidigungsgesetz- (GBl. I Nr. 20 S. 289).
(3) Die zur Durchführung des Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961 bzw. zum Zivilverteidigungsgesetz vom 16. September 1970 erlassenen Folgebestimmungen bleiben bis zum Erlaß neuer Rechtsvorschriften in Kraft.
Das vorstehende, von der Volkskammer am dreizehnten Oktober neunzehnhundertachtundsiebzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den dreizehnten Oktober neunzehnhundertachtundsiebzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
E. Honecker
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Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1978 Teil I. S. 377
© 5. Februar 2005